WILLKÜR AN DEUTSCHEN GERICHTEN

WILLKÜR AN DEUTSCHEN GERICHTEN

Ein paar gesammelte Beispiele der Willkür

 

Die Richterin verliert die Nerven, nachdem die Frage gestellt wurde, ob es sich hier um ein Staatsgericht handelt und
schmeißt den Angeklagten und die Prozessbeobachter raus. (Länge des Clips ist mit 5:40 min okay)

 

Hier ist nun Teil 2

 

JEDER, der nun glaubt, hier sei alles ok sollte mal seinen Glauben ablegen und einfach beim Amtsgericht nachfragen.

Einfach den Behördenleiter schnappen und fragen: ist das hier ein staatliches Gericht mit staatlichen Richtern? Wird das GG von 1949 eingehalten?

Was spricht dagegen, genau das einfach zu tun? Wir haben nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht.

Das müsste ja der Fall sein. Ansonsten haben die Verschwörungstheoretiker mal wieder Recht.

Denn: in Handelsgerichten gibt es kein Recht. Wenn Kohle benötigt wird, dann wird einfach abgeurteilt. Wollen wir dies unseren nachkommen hinterlassen?

Schauen wir in den USA, da sind Gefängnisse bereits florierende Unternehmen.

 

Richter Hassel auf der Flucht 06.04.2016 Amtsgericht Rostock

 

Hierbei geht es nun um die illegale Entwendung von Eigentum, denn es gibt keinen Beschluss!

 

 

Souverän setzt Richter legitim Schachmatt

 

Im folgenden Clip wird gezeigt, wie man legitim einen Richter aus dem Rennen wirft.

 

 

Wann ist ein richterlicher Beschluss gültig und bindend?

 

Dazu möchte ich Euch ein Schreiben präsentieren, indem alles im vollen Umfang enthalten ist. Ein Dank geht an unsere Mitautorin Naomi Campell:

 

Ihr Schreiben vom 08.04.2016 und Ihre erneute Pfändungsankündigung vom 24.03.2016 mit Androhung von Erzwingungshaft

Sehr geehrter Herr Wolf,
Ihr oben genanntes Schreiben haben Sie dem Grundrechtsträger, im weiteren Verlauf auch Unterzeichner genannt, ohne vorherige Legitimation durch einfachen Posteinwurf zukommen lassen.
Auf Grund vorgenannter, unwiderlegbarer Tatsachen und aus allen anderen Rechtsgründen, weißt der Unterzeichner Ihr rechtswidriges Schreiben vollumfänglich und unwiderruflich zurück. Bei allen behördlichen Briefen ist zu beachten, dass Schriftstücke generell unterschrieben sein müssen um rechtlich wirksam zu sein. Dies ist im BGB Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert.
BGB § 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Der Paragraph 126 Absatz 1 besagt hier ganz klar, dass der Aussteller eigenhändig unterschreiben muss. Das bedeutet auch, dass „im Auftrag, i.A.“ ungültig ist.
Beweisführung:
Ihr Schreiben vom 24.03.2016 wurde mir per Posteinwurf zugestellt. Die Pfändungsankündigung wurde nicht rechtskräftig unterschrieben. Sie schreiben wiederholt: Im Auftrag.
Ein Beamter muss selbst (eigenhändig) unterschreiben und darf diese Unterschrift nicht für jemand anderes übernehmen.
Beweis:
i.A. M. Wolf
Mit Namensunterschrift ist gemeint, dass der Name erkennbar sein muss. Hierzu gibt es auch ein Bundesgerichtshofurteil vom 11. April 2013. Paraphen (sind Schnörkel, Kreuze und unleserliche Wellenlinien) oder Handzeichen sind nicht erlaubt.
Beweis:
Nicht leserlich unterzeichnet, es fehlt der Vor-und Zuname.
Wenn die Unterschrift oder die notarielle Beglaubigung fehlt, dann greift der Paragraph 125 BGB.

BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Ohne rechtsgültige Legitimation der Beamten gibt es keine Hoheitsrechte und damit gibt es kein Amt und keine Behörde.
Beweis:
Eine Behörde kann gar nicht im Rahmen gesetzlicher Verfahren hoheitlich tätig werden, da eine Behörde keine Person ist und darüber hinaus keinerlei Befugnisse hat, hoheitlich tätig zu werden. Das dürfen nur Beamte! Diese gibt es seit dem Jahre 1945 nicht mehr, da im Jahre 1945 der Beamtenstatus abgeschafft wurde.

Beweis:
Sie verfügen lediglich über einen Dienstausweis.
Rechtswidriger Versuch der Anwendung aufgehobener Grundrechtsnormen, hier Zivilprozessordnung (ZPO) und (OWiG)
Hier: §§ 807 Abs. 1 Ziffer 4
Diese Rechtsvorschrift ist zum einen nicht mehr existent und zum anderen fehlt der Geltungsbereich. Hier die Gesetzesgrundlage:
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG9 wurde am 11.10.2007 im Bundestag zur Rückwirkenden Aufhebung beschlossen, da an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 23.11.2007 (BGBI, I, Seite 2614) existiert für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mit Wirkung vom 30.11.2007.
Gesetze ohne Geltungsbereich, sind wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig.
§§ 807, 758a ZPO Pfändung einer Geldforderung
Im April 2006 wurden auf die gleiche Art die Zivile Prozessordnung (ZPO), auch die Strafprozessordnung (St PO) und das Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht, indem der §1, nämlich das Einführungsgesetz aufgehoben wurde.

Rechtswirksamkeit erlangt am 25.04.2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt. Die Gesetze wurden ergo ebenfalls rückwirkend aufgehoben.
Wegfall des Geltungsbereichs
Aber es geschah im selben Schritt noch mehr. Der §5 von ZPO, StPO und GVG ist weggefallen. In diesem Paragraphen fand sich der Geltungsbereich für die Gesetzeswerke.
Nun wird es sogar für absolute Laien vom Verständnis und auch vom Juristischen her ganz einfach.
Ein Gesetz das nirgendwo gilt, gilt nicht.
Auch für Sie nicht Herr Wolf!

 

  • 758a ZPO Pfändung einer Geldforderung
  • Amtsanmaßung § 132 und 132a StGB
  • Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB
  • Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB
  • Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB
  • Diebstahl § 242 StGB
  • Betrug § 263 StGB
  • Nötigung § 240 und 241 StGB
  • Erpressung § 253 StGB
  • Hochverrat gegen Bund oder ein Land §§ 81 und 82 StGB
  • Anwendung aufgehobener Gesetze (Aufhebung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung)

Anwendung eines verbotenen nationalsozialistischen Gesetzes (Justizbeitreibungsverordnung vom 11.03.1937)
Verstoß (Kriegsverbrechen nach Artikel 46 und 47) gegen das „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ vom 18.10.1907 (RGL. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung (HLKO) … aber das haben Sie ja bereits schriftlich!

Hier noch eine Anmerkung:

Definition Staat
Auszug aus dem juristischen Wörterbuch von Gerhard Köbler, 16. Auflage, Vahlen:
Staat ist die auf die Dauer berechnete Zusammenfassung einer größeren Anzahl von MENSCHEN ( Staatsvolk) auf einem bestimmten Teil der Erdoberfläche (Staatsgebiet) unter Regelung aller für deren gemeinschaftliches Leben notwendigen Belange durch einen innerhalb der Gemeinschaft obersten Willensträger (Staatsgewalt) (Drei Elemente-Lehre), falls sich die von diesem Willensträger aufgestellte Ordnung tatsächlich durchgesetzt hat und KEINEN VÖLKERRECHTSWIDRIGEN ZWECK dient ….fort Folgende.
Fällt eines dieser drei Merkmale weg, so handelt es sich NICHT um einen Staat.

Was jetzt hier Recht und Unrecht ist, was seitens der Justiz „zu Recht“ gebogen wird, sollten Sie wissen.
Der „Beamte“ darf nicht jede dienstliche Anweisung befolgen. Da er für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung trägt, muss er seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnungen unverzüglich gegenüber seinem Vorgesetzten und – für den Fall, dass dieser die Anordnung aufrechterhält – gegenüber dem nächsthöheren Vorgesetzten äußern. Selbst wenn die Anordnung durch den nächsthöheren „Beamten“ bestätigt wird, kann er wegen des ihm aufgetragenen Verhaltens zur Verantwortung gezogen werden, nämlich dann, wenn er zuvor erkannt hatte, dass dieses Verhalten einen Straftatbestand erfüllen oder einen Verstoß gegen die Würde des Menschen zur Folge haben würde (vgl. § 62 BBG).
Ich habe Sie bereits im letzten Anschreiben über die Rechtslage informiert. Sie hatten genügend Zeit, sich zu informieren. Mein Anschreiben vom 24.03.2016 haben Sie ignoriert. Sie weisen mein Schreiben UNBEGRÜNDET zurück.
Zudem haben Sie meine Menscherklärung ebenfalls ignoriert. Der MENSCH steht dem GESETZ GEGENÜBER!
„Mensch ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der M. steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechtes. Er hat bestimmte grundlegende Rechte gegenüber dem Staat.“ (Mensch. In: Juristisches Wörterbuch Für Studium und Ausbildung. Hrsg. von Gerhard Köbler. München: Franz Vahlen 2012. S. 276)
„Menschenwürde (Art. 1 I GG) ist der innere und zugleich soziale Wertanspruch, der dem Menschen um seinetwillen zukommt. Die M. besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken.“ (Menschenwürde. In: Juristisches Wörterbuch Für Studium und Ausbildung. Hrsg. von Gerhard Köbler. München: Franz Vahlen 2012. S. 277)
Gemäß dieser Definitionen ist der Mensch ein freies, im Umkehrschluss nicht beherrschbares Wesen. Er ist ursprünglich nicht im Staat, sonst könnte er keine „grundlegenden Rechte gegenüber dem Staat“ haben. Viel interessanter ist jedoch die rechtswissenschaftliche Definition der Menschenwürde, die die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG als „unantastbar“ bezeichnet und sich in S. 2 dazu verpflichtet sie „zu achten und zu schützen“. Demzufolge muss es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um ein Angebot an den Menschen handeln, ansonsten würde sie ja gegen das Recht des Menschen sich „selbst zu bestimmen“ und folglich gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Beim studieren einiger Gesetze wurde mir dann bewusst, dass mich die Rechtsordnung gar nicht als dieses freie Wesen Mensch wahrnimmt, sondern mich als eine Person betrachtet.
Herr Wolf, ich bin keine Person.
„Jeder Mensch hat angeboren, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.“ (§ 16 ABGB)
„Person ist, wer Träger von → Rechten und → Pflichten sein kann (→ Rechtssubjekt, →Rechtsfähigkeit). Natürliche P. ist der Mensch und zwar von der Vollendung seiner → Geburt bis zu seinem → Tod.“ (Person. In: Juristisches Wörterbuch Für Studium und Ausbildung. Hrsg. von Gerhard Köbler. München: Franz Vahlen 2012. S. 311)
„Natürliche Person ist der Mensch und zwar von der Vollendung seiner → Geburt bis zu seinem → Tod.“ Hier steht lediglich geschrieben, dass die Natürliche Person der Mensch ist. Es ist keine Gleichung. Jede natürliche Person ist ein Mensch, aber nicht jeder Mensch ist eine natürliche Person.
„Fiktion (Erdichtung) ist der Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt.“ (Fiktion. In: Juristisches Wörterbuch Für Studium und Ausbildung. Hrsg. von Gerhard Köbler. München: Franz Vahlen 2012. S. 147 f.)
Die BRiD ist eine Staatssimmulation, eine Fiktionstheorie, erfunden und erdacht von Menschen für Personen.